Pflege

Sie benötigen Unterstützung im Bereich der

ambulanten Pflege?

Wir informieren Sie über die verschiedenen Möglichkeiten der häuslichen Versorgung.

Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch 5 (§ 37.2 SGB V), sogenannte Behandlungspflegen, müssen durch Ihren Hausarzt verordnet werden und können dann direkt mit Ihrer Krankenkasse abgerechnet werden.

Der behandelnde Arzt verordnet bei medizinischer Notwendigkeit die erforderlichen behandlungspflegerischen Maßnahmen.

Dafür gibt es ein spezielles Formular zur Verordnung häuslicher Krankenpflege.

Wir als Pflegedienst mit Krankenkassenzulassung reichen das Formular zur Genehmigung bei der zuständigen Krankenkasse ein und rechnen die erbrachten Leistungen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.

Die Kosten für vom Hausarzt verordnete Leistungen nach SGB V werden von Ihrer Krankenkasse übernommen.

Privat-Versicherte Personen reichen unsere Privat-Rechnung zusammen mit dem ärztlichen Formular zur Verordnung häuslicher Krankenpflege bei der zuständigen privaten Krankenkasse ein und bekommen den Betrag (evtl. abzüglich eines individuellen Eigenanteils) erstattet.

Leistungen der Behandlungspflege

  • Anlegen und Wechseln von Verbänden bzw. Wundversorgung
  • Kontrollierte Verabreichung von Medikamenten
  • Stellen der Medikamente
  • Medikamentenneueinstellung
  • Kontrollierte Verabreichung von BTM- bzw. rezeptpflichtigen Medikamenten
  • Gewichtskontrolle zur verordneten Flüssigkeitsbilanzierung
  • Subcutane Injektionen (Gabe von Insulinspritzen, Heparinspritzen etc.)
  • Umschläge Wärme- und Kältetherapie
  • Medizinische Einreibungen mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln
  • Gabe von Augentropfen
  • An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Kompressionswickel der Beine und Arme
  • Blutdruckmessung
  • Blutzuckermessung
  • Dekubitus-Versorgung
  • Klistiere und Klysma bzw. Einläufe als therapeutische Maßnahme
  • PEG-Verbände, Versorgung von Bauchdecken-Ernährungssonden
  • SPK-Verbände, Versorgung von Bauchdecken-Katheter
  • Augenhöhlenspülung
  • Intramuskuläre Injektion
  • Tracheostoma-Versorgung inkl. Absaugung
  • Katheterisierung (transurethral)
  • Blaseninstillation bei akutem Krankheitsgeschehen
  • Stoma- bzw. Anus-Praeter-Versorgung bei pathologischer Veränderung
  • Uro- bzw. Ileo-Stoma-Versorgung bei pathologischer Veränderung
  • Dermatologische Bäder
  • Infusionstherapie über ZVK bzw. Port-Systemen
  • Pflege von ZVK und Port-Systemen
  • Hebe- und Senkeinlauf als therapeutische Maßnahme

Anleitung zur Behandlungspflege

Sie versorgen und betreuen einen pflegebedürftigen Menschen oder Sie möchten als pflegebedürftige Person unabhängig sein, sind aber unsicher bei der Ausführung der o.g. Behandlungspflegen? Wir zeigen Ihnen, wie Sie die behandlungspflegerischen Maßnahmen eigenständig und korrekt durchführen! Das Anlernen bzw. die Anleitung und Begleitung zur eigenständigen Durchführung aller o.g. Maßnahmen wird bei vorhandener Indikation und nach ärztlicher Verordnung von Ihrer Krankenkasse bezahlt. Auf Wunsch sind wir Ihnen bei der Beantragung behilflich.

Je nachdem, in welchem Ausmaß die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen beeinträchtigt sind, ergibt sich einer der fünf Pflegegrade. Diese bilden die Bandbreite von Pflegebedürftigkeit ab: Von geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis hin zur schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5).


Pflegeleistungen gemäß SGB XI (Grundpflege)

Die Pflegekassen stellen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zur Verfügung. Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf.

Leistungen der Grundpflege

Körperpflege

Einen besonderen Bereich in der Grundpflege nimmt die Körperhygiene ein.

Die Hilfestellung beim Waschen und beim Stuhlgang bedeutet einen Eingriff in die Intimsphäre der pflegebedürftigen Person. Ein Umstand, der viel Einfühlungsvermögen und Sensibilität seitens der Pflegeperson erfordert.

Die Körperpflege umfasst die Unterstützung in folgenden Bereichen:

Waschen

Mundhygiene

Haarpflege und Rasur

Haut- und Nagelpflege

Stuhlgang

Ernährung

Ein weiterer wichtiger Bereich in der Grundpflege ist die Vorbereitung der täglichen Mahlzeiten, sowie die Unterstützung bei deren Aufnahme. Die Hilfestellung reicht vom erwärmen und mundgerechten Darbieten der Speisen über die Hilfe bei der Flüssigkeitszufuhr bis hin zum Füttern der pflegebedürftigen Person.

Mobilität

Dies beinhaltet die Hilfe bei der Bewegung im eigenen Wohnraum, u. a. Unterstützung beim Aufstehen und Zubettgehen, Hilfe beim An- und Ausziehen, An- und Ablegen von Prothesen, Aufrichten und Umlagern im Bett, Hilfe beim Verlassen und Betreten des Wohnraums, aktives und funktionsgerechtes Bewegen von bettlägerigen Personen.

Vorbeugung von Folgeerkrankungen

Zur Grundpflege gehört es auch dafür zu sorgen, Folgeerkrankungen wie Pilzinfektionen, Verdauungsproblemen, Lungenentzündungen oder Hauterkrankungen vorzubeugen. Dies kann durch gewissenhafte Körperpflege, Umbetten, Eincremen und Informationen über die richtige Ernährung erreicht werden.

Förderung von Eigenständigkeit und Kommunikation

Auch die Aufrechterhaltung der Selbstständigkeit ist Teil der Grundpflege. Ziel ist, dass die pflegebedürftige Person so lange wie möglich eigenständig bleibt und den Alltag mit wenig Hilfe meistern kann. Durch professionelle Hilfestellung und Unterstützung, wie z. B. Gedächtnistraining, Sprechübungen oder Üben grundlegender Tätigkeiten kann in vielen Fällen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes verhindert oder zumindest hinausgezögert werden.

In Nordrhein-Westfalen werden Pflegeleistungen in derzeit 33 Leistungskomplexen kategorisiert.

Den Leistungskatalog können Sie unter dem Reiter Downloads herunterladen.

Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI

Sollten Ihre Angehörigen durch Krankheit, Urlaub oder ähnliches verhindert sein, bieten wir Ihnen die Möglichkeit der Verhinderungspflege an. Diese kann stundenweise oder leistungsbezogen genutzt werden. Ihnen stehen 1.612,00 € bzw. 2.418,00 € bei nicht Inanspruchnahme des Kurzzeitpflegebetrages nach § 42 SGB XI zur Verfügung. So kann die Pflege auch während der Urlaubszeit ohne Unterbringung in einer stationären Einrichtung sichergestellt werden.

Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie.

Marcel Wabnitz

Pflegedienstleitung

Marcin Mysior

Stellv. Pflegedienstleitung

Christina Giese

Stellv. Pflegedienstleitung/ Pflegeberatung