Seit dem 01.01.2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die Zuhause gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125,00 € monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Im Zentrum des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs steht der pflegebedürftige Mensch, seine Selbständigkeit und seine Fähigkeiten, unabhängig davon ob er wegen körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen auf die Unterstützung durch Andere angewiesen ist. Dadurch wird die Pflegeversicherung auf eine neue Grundlage gestellt.
Statt drei Pflegestufen gibt es nun fünf Pflegegrade. Diese bilden den Unterstützungsbedarf eines Menschen besser ab als bislang. Für die Pflegebedürftigkeit ist der Grad der Selbständigkeit eines Menschen ausschlaggebend und damit verbunden die Frage: Was kann sie oder er noch alleine und wo benötigt sie oder er Unterstützung?
Je nachdem in welchem Ausmaß die Selbständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen beeinträchtigt sind, ergibt sich einer der fünf Pflegegrade. Diese bilden die Bandbreite von Pflegebedürftigkeit ab: Von geringer Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis hin zu schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5).
Mit dem neuen Begutachtungsinstrument werden die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten eines Menschen in sechs Lebensbereichen (Module) erfasst.
Die sechs Lebensbereiche sind:
Mobilität (Modul 1), kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Modul 2), Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Modul 3), Selbstversorgung (Modul 4), Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Modul 5) und Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte (Modul 6).
Mit dem neuen Begutachtungsinstrument wird nicht, wie bei der bisher geltenden Methode, die Zeit gemessen die zur Pflege der jeweiligen Person durch Familienangehörige oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson benötigt wird. Sondern es wird nach einer pflegefachlich begründeten Systematik durch Punkte ermittelt, wie weit die Selbständigkeit und die Fähigkeiten einer Person eingeschränkt sind. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung ergibt sich einer der fünf Pflegegrade. Dieser bestimmt die Leistungen der Pflegekassen.
So funktioniert die Berechnung der fünf Pflegegrade
Tipp
Pflegeversicherte haben im Falle der Pflegebedürftigkeit Anspruch auf häusliche oder stationäre Versorgung. Anspruchsvoraussetzungen wie die Häufigkeit und der zeitliche Aufwand für die anfallenden Hilfeleistungen richten sich nach der Einstufung in eine der fünf Pflegegrade. Hierbei gilt, das kurzfristige, geringfügige oder lediglich eine hauswirtschaftliche Versorgung nicht zu einer Eingruppierung und Anerkennung eines Pflegegrades führt. Bei offenen Fragen zu dieser komplizierten Thematik können Sie sich gerne telefonisch oder via E-Mail bei uns beraten lassen und ein individuelles Angebot durch uns erstellen lassen. Die individuelle Pflege Ihres Familienmitgliedes kann so auf Ihre Bedürfnisse entwickelt und gemeinsam zugeschnitten werden.
Antragsverfahren zur Pflegegradeinstufung
Rufen Sie Ihre Krankenkasse an und lassen Sie sich einen Antrag zur Einstufung in die Pflegeversicherung zuschicken.
Den Antrag senden Sie an Ihre Pflegekasse bzw. reichen Sie ihn bei Ihrer Krankenkasse ein.
Ihre Krankenkasse leitet den Antrag an den Medizinischen Dienst (MDK) weiter.
Nach ca. drei bis sieben Wochen werden Sie vom Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) angeschrieben und es wird Ihnen ein Besuchstermin mitgeteilt.
Diesen Termin sollten Sie telefonisch bestätigen.
Zum vereinbarten Termin besucht Sie eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des MDKs und erstellt ein Pflegegutachten.
Das Ergebnis des Gutachtens (Pflegeaufwand pro Tag) teilt der MDK Ihrer Krankenkasse mit.
Nach weiteren zwei bis vier Wochen erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis des MDK-Gutachtens.